
18. Februar 2025
Der Bundestag hat am 31.01.2025 mit dem „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“ (BT-Drucks. 20/14773) sowie dem „Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung“ (BT-Drucks. 20/14774) doch noch mehrere wichtige Änderungen am Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) beschlossen. Wir skizzieren hier die wichtigsten Änderungen.
Der Zeitpunkt der Verabschiedung der beiden Änderungsgesetze, so unmittelbar vor der vorgezogenen Bundestagswahl, könnte auf den ersten Blick überraschen. Die politischen Mehrheiten kamen jedoch zustande, da einige der mit dem Entwurf für eine „EnWG-Novelle“ durch das BMWK im November 2024 vorgestellten Gesetzesänderungen als praktisch unaufschiebbar galten. Dies betraf vor allem die Regelungen, die zur Vorsorge für Zeiten temporärer Erzeugungsüberschüsse zu treffen waren. Denn spätestens im kommenden Sommer ist wieder mit solchen Situationen zu rechnen. Und auch das Mega-Thema Flexibilisierung des Stromsystems sollte noch durch Anpassungen der Regelungen für Biomasse- bzw. Biogasanlagen bedient werden.
Welche Änderungen sind besonders wichtig?
Anlagen und grüne Speicher schaffte es vor allem die Regelung zur Überbauung und zu den flexiblen Netzanschlussvereinbarungen ins Gesetz, worüber wir als BBH uns natürlich besonders freuen (vgl. BEE-Pressemitteilung vom 11.04.2024, zum vorbereitenden Gutachten u.a. aus unserem Haus). § 8 Abs. 2 EEG n.F. sieht die Überbauung eines Netzverknüpfungspunktes (NVP) nun ausdrücklich vor. Damit wird es möglich, dass die Summe der an einem NVP angeschlossenen installierten Leistung die vorhandene Leistung übersteigt, die gleichzeitig tatsächlich in das Netz eingespeist werden kann. Dabei sollen bewusst auch Einspeise-UW-Kapazitäten und Anschlusskabel gemeinschaftlich genutzt werden (sog. cable pooling).
Daneben erlaubt das EEG nunmehr – unter gleichzeitiger Vorgabe von bestimmten Mindestkriterien – ausdrücklich den Abschluss von „flexiblen Netzanschlussvereinbarungen“. Anlagen- und Netzbetreiber können danach vereinbaren, dass nur ein Teil der installierten Anlagenleistung (zu jedem Zeitpunkt, nur in bestimmten Zeitfenstern oder auch auf Anweisung des Netzbetreibers) am NVP eingespeist werden kann.
Optionen für Speicherbetreiber
Stromspeicher lassen sich zukünftig außerdem deutlich flexibler einsetzen, ohne den Anspruch auf die EEG-Vergütung zu verlieren. So haben Speicherbetreibern nun insgesamt drei gesetzliche Optionen zum Betrieb des Speichers zur Verfügung. Vor allem die neue „Pauschaloption“ dürfte in der Praxis relevant werden. Denn zukünftig können danach – vereinfacht ausgedrückt – PV-Anlagen bis 30 kWp gemeinsam mit einem Speicher betrieben werden, wobei der vergütungsfähige Anteil der – in den PV-Anlagen und Speichern erzeugten und ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten – Strommengen pauschal bestimmt wird.
Bedeutsam dürfte außerdem sein, dass ab dem Inkrafttreten des Gesetzes für Neuanlagen keine Förderung mehr in Zeiten ausgezahlt wird, in denen der Spotmarktpreis negativ ist. Die immer kürzer werdenden „Kulanzzeiten“ für die Jahre 2025 bis 2027, die bislang § 51 EEG regelte, werden also ersatzlos gestrichen; zukünftig ist sogar jede Viertelstunde zu betrachten. Ausnahmen gibt es dann nur noch für kleine Anlagen unter 100 kWp bzw. 2 kWp, die noch nicht mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind bzw. deren hinreichende technische Ausstattung die BNetzA noch nicht festgelegt hat. Grob skizziert verlängert sich der Vergütungszeitraum aber weiterhin um die Anzahl an Viertelstunden, in denen sich die Vergütung auf Null reduziert hat. Für PV-Anlagen gibt es außerdem eine besondere Kompensationsregelung. Bestandsanlagen können sich zudem gemäß § 100 Abs. 47 EEG freiwillig den neuen Regelungen unterwerfen und dafür eine Bonuszahlung in Höhe von 0,6 ct/kWh in Zeiten von positiven Strompreisen erhalten.
Mit der grundsätzlichen Umgestaltung der technischen Vorgaben an eine Anlage sowohl zugunsten des Netzbetreibers als auch zugunsten des Direktvermarkters korrespondiert § 52a EEG n.F. Dieser schafft für den Netzbetreiber die zusätzliche Möglichkeit, eine Anlage vom Netz zu trennen oder die Einspeisung durch andere Maßnahmen zu unterbinden, wenn ein Verstoß gegen die Pflichten aus §§ 9 und 10b EEG vorliegt. Bei der Ausgestaltung dieser neuen Regelung hat sich der Gesetzgeber an der Sanktionssystematik der NELEV orientiert.
Neuregelungen im Bereich der Biomasse- und Biogasanlagen
Außerdem kommt es zu zahlreichen Veränderungen bei den Regelungen im EEG zu den Biomasse- und Biogasanlagen. Neben der Anhebung der Ausschreibungsvolumina wird u. a. ein neues gesondertes Zuschlagsverfahren für Biomasseausschreibungen eingeführt. Zudem stellt das Gesetz für neue Biogasanlagen die Berechnungsgrundlage für die Förderung auf Betriebsviertelstunden um und erhöht den Flexibilitätszuschlag. Diese und die weiteren wichtigen Änderungen des „Biomasse-Pakets“ stellen wir Ihnen im Blog-Beitrag Biomassepaket ausführlich vor.
Ausblick: Ab wann sind die Änderungen anzuwenden?
Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Vorher müssen die Gesetze noch den Bundesrat passieren, was nach derzeitigem Stand jedoch „geräuschlos“ geschehen dürfte. Spätestens ab dem 01.03.2025 dürften die Änderungen somit anzuwenden sein.
Zu beachten ist allerdings, dass die Anwendbarkeit der beihilferelevanten Neuregelungen unter dem Vorbehalt der EU-Kommission stehen. Dies betrifft für das Solarspitzengesetz insbesondere die Neuregelungen für Speicher (§ 19 Abs. 3c EEG n.F.) sowie die Anreizregelung zur Anwendung der Neuregelungen zu negativen Preisen (§ 100 Abs. 47 EEG n.F.).
P. S. Wir haben Ihr Interesse geweckt und Sie wollen sich vertieft zu den Gesetzesnovellen informieren? Nehmen Sie gerne noch im Februar an einem Termin unserer Webinarreihe „Die EEG-Novelle 2025“ teil.
Ansprechpartner:innen: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Fabian Kleene