Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien und Besondere Ausgleichsregelung: Da war doch mal was?!

14. Juni 2021

Der Entwurf der EU-Kommission für eine neue Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinie wird nicht nur die Höhe der Beihilfen im Energiesektor betreffen, sondern auch welche Unternehmen diese zukünftig beantragen können.

Hintergrund

Die – rechtlich unverbindlicheGrundlage für Beihilfen im Energiesektor in der EU sind die von der Europäischen Kommission erarbeiteten Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien 2014-2020 (UEBLL). Diese gelten auch aktuell noch und können als „Spielregeln“ verstanden werden, die alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Gewährung entsprechender Energiebeihilfen zu beachten haben. Werden sie nicht beachtet, droht ein Beihilfeprüfverfahren mit der Folge, dass dann keine Beihilfen mehr gewährt werden dürfen. Sie erinnern sich sicherlich noch an die Diskussionen zu der Besonderen Ausgleichsregelung nach den §§ 40 ff. EEG 2012.

Was macht die Europäische Kommission?

Am 7.6.2021 hat die Europäische Kommission den Entwurf der neuen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien 2022 ff. (nachfolgend: UEBLL 2.0) veröffentlicht. Der Entwurf enthält in vielen Bereichen umfassende Änderungen. Betroffen sind – kaum überraschend – auch die Regelungen, wann die Entlastung von Kosten für die Förderung von Erneuerbaren Energien zulässig ist. Die UEBLL 2.0 könnten somit erhebliche Konsequenzen für die Umlagebegrenzung nach der Besonderen Ausgleichsregelung haben. Die Europäische Kommission plant hier erhebliche Änderungen.

Wer könnte die Besondere Ausgleichsregelung dann noch in Anspruch nehmen?

Fast schon ein Klassiker ist die Frage, welche Branchen die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen dürfen. Aktuell ist dies in der Anlage 4 zum EEG 2021 (Liste 1 & 2) geregelt; die dort aufgeführten Branchen entsprechen weitestgehend den Anhängen 3 und 5 in den UEBLL. Vergleicht man nun die derzeitige Branchenliste mit der im Entwurf in Anhang 2 zur UEBLL 2.0, fällt zunächst auf, dass es nur noch einen Anhang gibt. Dieser enthält die meisten der bisher in Anhang 3 der UEBLL (Anhang 4 EEG 2021 Liste 1) gelisteten Branchen. Aber nicht alle. So fehlen beispielweise (Aufzählung ist nicht vollständig):

  • die Herstellung von Industriegas (Ziffer 2011 der WZ 2008),
  • die Herstellung, Veredelung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich Glaswaren (Ziffer 2319 der WZ 2008),
  • die Stahl-, Leichtmetall und Buntmetallgießerei (Ziffern 2452 bis 2454 der WZ 2008) oder
  • die Rückgewinnung sortierter Werkstoffe (Ziffer 3832 der WZ 2008).

Und die bisher in Anhang 5 zur UEBLL (Anhang 4 EEG 2021 Liste 2) aufgeführten Branchen sind ganz mit Ausnahme weniger Branchen nicht gelistet; übernommen wurden bislang nur:

  • der Eisenerzbergbau (Ziffer 710 der WZ 2008),
  • die Herstellung von Parketttafeln (Ziffer 1622 der WZ 2008) und
  • die Herstellung von Glasfaserkabeln (Ziffer 2731 der WZ 2008).

Bliebe es bei dieser Einordnung, laufen die übrigen, aktuell nicht gelisteten Branchen und die dahinterstehenden Unternehmen Gefahr, die Besondere Ausgleichsregelung in Zukunft nicht mehr in Anspruch nehmen zu können. Daher sind Unternehmen und Branchenverbände aufgefordert, sich am Konsultationsprozess, der bis zum 2.8.2021 läuft, aktiv zu beteiligen.

Wird es teurer?

Offensichtlich will die Europäische Kommission auch die Beihilfenhöhe einschränken: Während die Unternehmen – vereinfacht dargestellt – aktuell lediglich 15 Prozent der regulären Umlage entrichten müssen, wenn sie über einen Begrenzungsbescheid des BAFA verfügen, soll dieser Anteil auf 25 Prozent steigen. Und der für viele Unternehmen relevante Super Cap“ soll von 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung auf 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung erhöht werden. Auch dies kann – trotz geplant sinkender EEG-Umlage – zu erheblichen Mehrkosten bei den betroffenen Unternehmen führen.

Kommt noch mehr?

Unternehmen, welche die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen wollen, müssen seit jeher ein zertifiziertes Energiemanagementsystem vorhalten. Auch hier plant die Europäische Kommission Verschärfungen. So sollen:

  • Energieeffizienzmaßnahmen mit einem Amortisationszeitraum von bis zu drei Jahren umgesetzt werden müssen oder
  • Unternehmen 30 Prozent ihres Stromverbrauchs aus CO2-freien Erzeugungsquellen decken müssen oder
  • Unternehmen 50 Prozent der gewährten Beihilfe (Differenz zwischen reduzierter und regulärer Umlage) in Projekte investieren müssen, die zu einer erheblichen Absenkung der Treibhausgasemissionen führen können.

Auch hier wartet erheblicher Mehraufwand.

Gibt es keinen Bestandsschutz?

Die gesetzlichen Vorgaben zur Besonderen Ausgleichsregelung wurden in der Vergangenheit auf Wunsch der Europäischen Kommission mehrfach angepasst – obwohl der EuGH das EEG 2012  insgesamt nicht als Beihilfe eingeordnet hat. Seit 1.1.2021 hat sich aber das grundlegende System des EEG-Belastungsausgleichs infolge der Verwendung von Einnahmen aus dem BEHG zur Absenkung der EEG-Umlage zum 1.1.2021 entscheidend verändert. Daher dürften die Spielräume der Bundesregierung sehr begrenzt sein.

Ansprechpartner*innen: Dr. Markus Kachel/Jens Panknin/Andreas Große

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