
7. Oktober 2024
Gasverteilernetzbetreiber können auf Basis der kommunalen Wärmeplanung einen Fahrplan zur Umstellung der Erdgasinfrastruktur auf Wasserstoff abschließen. Die Details legt die Bundesnetzagentur (BNetzA) nach § 71k Gebäudeenergiegesetz (GEG) mit dem laufenden Festlegungsverfahren „FAUNA“ fest („Fahrpläne für die Umstellung der Netzinfrastruktur auf die vollständige Versorgung der Anschlussnehmer mit Wasserstoff“). Sowohl Regelungsinhalt als auch Erwägungen wurden bis Mitte September konsultiert.
Hintergrund des Festlegungsverfahrens
Am 1.1.2024 sind die GEG-Vorgaben zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung in Gebäuden in Kraft getreten. Dazu gehören unter anderem verbindliche Quotenregelungen für die Wärmeerzeugung durch Heizungsanlagen („65-%-Erneuerbare Energien-Quote“).
Als Ausnahme ermöglicht § 71k GEG Gebäudeeigentümern jedoch bis zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz den Einbau und Betrieb von Heizungsanlagen, die Erdgas verbrennen, ohne eine Erneuerbare-Energien-Quote einhalten zu müssen („H2-ready“). Voraussetzung ist die Vereinbarung eines Fahrplans zwischen dem Netzbetreiber und der Kommune für ein Wasserstoffnetzausbaugebiet (§ 26 WPG), das im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung ausgewiesen wird. Dieser Fahrplan muss dann von der BNetzA genehmigt werden. Eben diese Genehmigung wurde aufgrund der hohen Anforderungen an die Inhalte des Fahrplans in vielen Stellungnahmen kritisiert. Klargestellt wurde, dass der Fahrplan nach GEG keine Voraussetzung für den Betrieb von Wasserstoffverteilernetzen im Allgemeinen ist.
Überblick der Regelungsinhalte
In den Fahrplänen muss die geplante Umstellung der Erdgasinfrastruktur auf Wasserstoff detailliert technisch, wirtschaftlich und zeitlich dargestellt werden. Dies soll eine sorgfältige und belastbare Planung gewährleisten. Teilweise gehen die Anforderungen der BNetzA aber darüber hinaus. So wird bereits in einem frühen Stadium die Erstellung von technischen Umstellungskonzepten einschließlich der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung sowie zum Umgang mit Umstellungsunterbrechungen verlangt.
Auch soll die Wasserstoffverfügbarkeit fortlaufend prognostiziert, eine Beschaffungsstrategie für Wasserstoff entwickelt und die Wirtschaftlichkeit von H2-ready-Heizungen anhand von Versorgungsalternativen verglichen werden. Dies liegt jedoch nicht im Kompetenzbereich der Netzbetreiber und konterkariert daher die Entflechtungsvorgaben.
Großer Kritikpunkt ist zudem die gesetzliche Frist für den Fahrplanabschluss bis zum 30.6.2028. Diese fällt in Gemeindegebieten mit weniger als 100.000 Einwohnern mit der Frist für die kommunale Wärmeplanung zusammen. Erfreulich ist, dass die BNetzA zumindest gewisse nachträgliche Ergänzungen ermöglichen will.
Fahrplanabschluss sinnvoll?
Ob der Fahrplanabschluss für Gasverteilnetzbetreiber trotz der drohenden hohen Anforderungen sinnvoll ist, hängt stark von den jeweiligen Gegebenheiten vor Ort ab. Entscheidend ist die Anbindung an das Wasserstoff-Kernnetz, welches zeitnah von der BNetzA genehmigt werden soll, oder zumindest die Berücksichtigung im Rahmen der bereits angelaufenen Planung zur Weiterentwicklung des Kernnetz.
Jeder Netzbetreiber sollte die Vorteile einer flächendeckenden Kundenbindung im Erdgasbereich mit den Risiken eines Scheiterns der Umstellung auf Wasserstoff sorgfältig abwägen. Denn wenn der Fahrplan vorwerfbar scheitert, bestehen Haftungsrisiken, wenn Gebäudeeigentümer im Vertrauen auf die Errichtung der Wasserstoffinfrastruktur in H2-ready-Heizungen investiert haben.
Verteilernetzbetreiber sollten zudem möglichst frühzeitig Einfluss auf die kommunale Wärmeplanung nehmen, um die Kommunen bei der Ausweisung von Wasserstoffnetzausbaugebieten zu unterstützen.
Ansprechpartner: Dr. Olaf Däuper/Christian Thole/Johannes Nohl/Dr. Julian Conrad Schemmann