
17. Oktober 2024
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 7.10.2024 die zweite KWK-Ausschreibungsrunde in diesem Jahr für den Gebotstermin am 2.12.2024 eröffnet. Das Ausschreibungsvolumen beträgt sowohl für Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) als auch für innovative Kraft-Wärme-Kopplungs-Systeme (iKWK-Systeme) jeweils rund 25 MW.
Deutliche Verringerung des Ausschreibungsvolumens für KWK-Anlagen
Das Ausschreibungsvolumen für KWK-Anlagen in Höhe von 25 MW liegt deutlich unter dem gesetzlich vorgesehenen Ausschreibungsvolumen in Höhe von 75 MW. Das geringere Ausschreibungsvolumen ist auf eine Unterzeichnung der letzten beiden Ausschreibungsrunden zurückzuführen. Dabei lagen die abgegebenen zulässigen Gebote jeweils unter den Ausschreibungsvolumen von 77 MW (Gebotstermin am 1.12.2023) und 52,5 MW (Gebotstermin am 3.6.2024). Es bleibt daher mit Spannung zu erwarten, ob sich der Wettbewerb – wie mit der erneuten Reduzierung des Ausschreibungsvolumen bezweckt – verschärft oder ob die zuschlagsberechtigten Gebote erneut unterhalb des Ausschreibungsvolumens bleiben.
Das Ausschreibungsvolumen für iKWK-Systeme bleibt hingegen stabil bei etwa 25 MW.
Nur noch wenige Teilnahmemöglichkeiten an den KWK-Ausschreibungen
Der kommende Gebotstermin ist voraussichtlich die drittletzte Möglichkeit, an einer Ausschreibung für KWK-Anlagen oder iKWK-Systeme nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) teilzunehmen. Danach verbleiben nur noch zwei Ausschreibungstermine im Jahr 2025. Eine Fortführung der Ausschreibungen nach KWKG über das Jahr 2025 hinaus ist derzeit nicht absehbar.
Nach dem Urteil des EuG vom 24.01.2024 bleibt die Zukunft des KWKG weiter offen
Auch einige Monate nach dem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtes (EuG) bleibt die beihilferechtliche Einordnung des KWKG ungeklärt. Das EuG hatte entschieden, dass es sich weder bei der Förderung für KWK-Anlagen, iKWK-Systeme, Wärme- und Kältenetze und -speicher nach dem KWKG noch bei der Begrenzung der KWKG-Umlage für Wasserstoffhersteller um staatliche Beihilfen handelt, die der Genehmigung der EU-Kommission bedürfen. Das Urteil des EuG hat somit neue Perspektiven für die Förderung von KWK-Anlagen geschaffen. Gegen dieses Urteil des EuG hat die EU-Kommission Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erhoben. Bis zur Entscheidung des EuGH bleibt die Zukunft des KWKG insgesamt ungewiss, und auch wenn der EuGH das Urteils des EuG bestätigt, wird abzuwarten sein, ob und wie der deutsche Gesetzgeber das Urteil im nationalen Recht umsetzen wird.
Kraftwerksstrategie der Bundesregierung berücksichtigt derzeit keine Kraft-Wärme-Kopplung
Die Bundesregierung hat die Kraft-Wärme-Kopplung bei ihrer vor kurzem vorgestellten Kraftwerksstrategie nicht berücksichtigt und somit berechtigte Hoffnungen, dass das KWKG schon vor einem Urteil des EuGH novelliert wird, enttäuscht. Es wird sich zeigen, ob der Gesetzesentwurf zum Kraftwerkssicherheitsgesetz als gesetzliche Umsetzung der Kraftwerksstrategie dennoch Regelungen zu KWK-Anlagen beinhalten wird. Derzeit läuft das Konsultationsverfahren für das Kraftwerkssicherheitsgesetz.
PS: Sie möchten weitere Informationen zu den KWK-Ausschreibungen? Dann besuchen Sie gerne unser Webinar „Ausschreibungen für KWK und iKWK 2024 – rechtssicher planen, bieten und umsetzen“ am 17.10.2024
Ansprechpartner*innen: Ulf Jacobshagen / Dr. Markus Kachel / Dr. Heiner Faßbender / Johanna Riggert / Matthias Petersen
Ansprechpartner*innen BBHC: Roland Monjau / Felix Hoppe