§ 19 StromNEV Umlage – Fristgerechte NEV Umlage Meldung

Letztverbrauchergruppe A

Letztverbraucher A werden bis zu der ersten 1.000.000 kWh zu einem Umlagensatz in Höhe von 0,437 ct/kWh vom zuständigen Netzbetreiber abgerechnet. Letztverbraucher der Gruppe A müssen keine Meldung der NEV Umlage durchführen. Der Abgerechnete Umlagensatzes für die ersten 1.000.00 kWh ist von der Bundesnetzagentur jährlich festgelegt und unterliegt keiner Meldepflicht.

 

Letztverbrauchergruppe B

Letztverbraucher B, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen ab der 1.000.000 kWh hinausgehenden Strommenge für die § 19 NEV Umlage einen reduzierten Umlagensatz in Höhe von 0,050 ct/kWh. Letztverbrauchergrupp B müssen um von dem reduzierten Umlagensatz zu profitieren, die Meldung der § 19 StromNEV Umlage fristgerecht beim zuständigen Netzbetreiber durchführen. 

 

Die § 19 StromNEV Meldung erfolgt auf Grundlage des Stromverbrauches aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr.

 

Letztverbrauchergruppe C

Letztverbraucher C, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Geschäftsjahr vier Prozent des Umsatzes übersteigen, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh. Um von dem reduzieren Umlagensatz zu profitieren, muss eine Fristgerechte Antragsmeldung beim Netzbetreiber durchgeführt werden.  

 

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