
2. Mai 2024
Anlagenbetreiber aufgepasst: Am 21.6.2024 endet die Antragsfrist für kostenlose Zuteilungen von Emissionszertifikaten. Spätestens jetzt sollte die Vorbereitung der Antragsunterlagen mit voller Kraft laufen, da externe Prüfer diese vor Einreichung noch verifizieren müssen. Und wie berichtet ergeben sich gegenüber dem letzten Antrag einige wichtige Änderungen.
Was ist zu beachten?
Insbesondere kommen die neu zu erbringenden Nachweise für die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen hinzu, die aufgrund der geänderten Emissionshandelsrichtlinie für Zuteilungen ab der zweiten Zuteilungshälfte (2026–2030) Voraussetzung sind, um weiterhin die volle Höhe an kostenlosen Zuteilungen zu erhalten. Bei fehlenden Nachweisen erfolgt eine Kürzung um 20 Prozent. Durch Änderungen der europäischen Zuteilungsverordnung (EU-ZuVO) werden viele Anlagenbetreiber ihre bisherigen Zuteilungsdatenberichte überarbeiten und Änderungen begründen müssen, was zusätzlich Zeit in Anspruch nimmt. Dies folgt zum Beispiel daraus, dass ab 2026 auch für Wärmemengen, die aus Strom erzeugt werden, kostenlose Zuteilungen beantragt werden können. Geändert haben sich auch einige Produkt-Benchmarks.
Sogenannte Nullemissionsanlagen – Anlagen, die unter die Tätigkeiten im Anhang des TEHG fallen, aber selbst keine Treibhausgase ausstoßen – fallen seit Anfang 2024 wieder in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems, mit allen Rechten und Pflichten. Das bedeutet zugleich, dass für Anlagenbetreiber solcher Nullemissionsanlagen auch die Antragsfrist des 21.6.2024 gilt, wenn sie ab 2026 weiterhin kostenlose Zuteilungen erhalten wollen.
Trotz Hürden erfolgreich zur Antragstellung
Dass der deutsche Gesetzgeber die Neuerungen der Emissionshandelsrichtlinie noch immer nicht im TEHG umgesetzt hat, macht die Antragstellung nicht einfacher. Teilweise werden die Änderungen von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) aber schon direkt angewendet. Die geänderte Emissionshandelsrichtlinie sieht etwa vor, dass die Jahresscheiben der kostenlosen Zuteilung in dem betreffenden Jahr erst bis zum 30.6. auszugeben sind. Und so haben Anlagenbetreiber schon jetzt feststellen müssen, dass sie ihre Zertifikate nicht zu der bislang geltenden Frist des 28.2. auf ihrem Konto vorgefunden haben.
Ansprechpartner*innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow/Valentine Zheng