
Ab dem 01.01.2022 – tritt die neue Regelung aus dem EEG in Kraft, wonach Unternehmen den Strom, den Sie beziehen, aber nicht selbst verbrauchen, abgrenzen (Drittmengenabgrenzung), wenn Sie von einer Privilegierung, wie einer verringerten EEG-Umlage profitieren oder profitieren wollen.
Was sind Drittmengen? Drittmengen – die Strommengen, die nicht direkt von einem Unternehmen verbraucht werden. Zum Beispiel eine Kantine in Ihrem Unternehmen von einem externen Unternehmen betrieben wird oder von Fremdfirmen betriebene Getränkeautomaten, ein an Dritte vermieteter leistungsstarker WLAN-Router oder ein vermieteter Arbeitsplatz mit Ausstattung.
Zuvor durften Unternehmen diese Drittmengen noch schätzen. Diese müssen nun ab dem 01.01.2022 mess- und eichrechtskonform gemessen und erfasst werden. Dies betrifft Unternehmen, die EEG-umlagefreien oder umlagereduzierten Strom aus Eigenerzeugungsanlagen wie einer PV-Anlage nutzen, eine Begrenzung der EEG-Umlage, KWKG-Umlage und/oder Offshore-Netzumlage gem. der besonderen Ausgleichsregelung (EEG-Antrag) oder eine Reduzierung der §19-Umlage in Anspruch nehmen.