
Wird eine Stromsteuerentlastung beantragt, fragt das Hauptzollamt neuerdings ab, ob der zur Entlastung angemeldete Strom, Strom für Elektromobilität beinhaltet. Je nachdem wie die Elektromobilität genutzt wird, darf dieser Strom nämlich nicht in die Strommenge zur Berechnung der Entlastung mit einfließen! Das ist ein Beratungsaspekt von vielen, den wir im Bereich der Steuerentlastungen für Sie im Blick haben.
Sobald die Nutzung des Elektrofahrzeuges außerhalb des Firmengeländes stattfindet, muss der Strom durch Elektromobilität abgegrenzt werden. Der verbrauchte Strom eines elektronisch betriebenen Gabelstaplers auf dem Betriebsgelände muss also nicht zwingend herausgerechnet werden. Sobald ein Elektrofahrzeug (auch ein Hybrid) aber außerhalb des Firmengeländes fährt, muss der Ladevorgang gemessen werden, damit eine Herausrechnung dieses Stromes möglich ist! Aktuell reicht noch eine Schätzung aus – wir empfehlen aber jetzt schon einen Zähler einzubauen, denn dies wird die Zukunftsmusik sein.
Elektromobilität macht die Steuerrückerstattung also nicht gerade leichter, ist aber im Sinne eines nachhaltigen modernen Mobilitätskonzeptes nicht zu unterschätzen.
Sie haben Fragen, ob Ihre Elektromobilität herausgerechnet werden muss oder wollen die Stromsteuerrückerstattung lieber in erfahrene Hände legen? Dann sprechen Sie uns an! In einem kostenfreien Erstgespräch erörtern wir Ihre Möglichkeiten und Sie können sicher sein, dass Sie mehr Zeit für Ihr Kerngeschäft haben werden.