KWKG-Novelle 2025: Zukunft des KWKG vorerst gerettet

13. Februar 2025

Kurz vor Ende der Legislaturperiode hat der Bundestag am 31. Januar 2025 das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2025) verabschiedet, das am 01. April 2025 in Kraft treten soll. Der Handlungsdruck auf die Politik war zuletzt deutlich gestiegen, da eine Förderung nach dem KWKG über das Jahr 2026 hinaus nicht geklärt war. Umso erleichterter reagiert nun die KWK-Branche. Durch die Novelle wird – wie vielfach gefordert – das KWKG „verlängert“. Daneben werden in der Novelle weitere geringfügige Anpassungen des KWKG und der KWKAusV geregelt.

Verlängerung des KWKG

Kern der Novelle ist die Verlängerung der Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Förderung nach dem KWKG. Dies betrifft die Förderung von KWK-Anlagen sowie von Wärme- und Kältenetzen und -speichern. Hervorzuheben ist, dass diese Verlängerung nur für KWK-Anlagen (mit bis zu 500 kWel bzw. über 50 MWel) außerhalb der Ausschreibungen gilt. KWK-Anlagen und iKWK-Systeme, die an den Ausschreibungen teilnehmen müssen, haben daher – wie bisher – nur noch die Möglichkeit an den verbleibenden zwei Ausschreibungsterminen im Juni und Dezember dieses Jahres teilzunehmen. Ausschreibungen über das Jahr 2025 hinaus sind weiterhin nicht näher geregelt.

Für KWK-Anlagen ist ein Einstieg in die Förderung nach dem KWKG 2025 möglich, wenn die Anlage spätestens bis zum 31. Dezember 2026 nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigt wurde. Falls eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist, muss der Betreiber die KWK-Anlage bis zu diesem Stichtag verbindlich bestellt haben. Anschließend muss die Anlage innerhalb von vier Jahren realisiert werden.

Auch Wärme- und Kältenetze können mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes noch gefördert werden, wenn die Investitionsentscheidung spätestens bis zum 31. Dezember 2026 getroffen wurde. Bis zu diesem Stichtag müssen sämtliche landesrechtliche Genehmigungen erteilt worden sein und das betreffende Projekt innerhalb von vier Jahren realisiert werden. Wenn solche Genehmigungen nicht erforderlich sind, genügt alternativ, dass die wesentlichen Bauleistungen bis zum genannten Stichtag verbindlich beauftragt wurden.

Dass für den Einstieg in die Förderung nach dem KWKG an den Investitionszeitpunkt angeknüpft wird, liegt an dem Rechtsstreit zwischen Deutschland und der EU-Kommission über die beihilferechtlichen Relevanz des KWKG. Deutschland hat im Streit über die Frage, ob es sich beim KWKG um eine unzulässige staatliche Beihilfe handelt in erster Instanz vor dem EuG gewonnen, doch das entscheidende Urteil des EuGH wird erst im Laufe dieses Jahres erwartet. Um dennoch eine möglichst hohe Rechtssicherheit zu schaffen, hat sich der Gesetzgeber für die beschriebene Regelung entschieden.

Anpassung der Förderung von KWK-Anlagen

Für KWK-Anlagen werden weitere kleine Anpassungen vorgenommen, die jedoch teilweise große Auswirkungen haben. So werden etwa die zulässigen Brennstoffe beschränkt, mit denen in KWK-Anlagen Strom erzeugt werden darf. Künftig dürfen keine fossilen flüssigen Brennstoffe mehr verwendet werden.

Eine wichtige Änderung ergibt sich auch für kleine KWK-Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 50 kW. Diese treffen nun auch die Sanktionen für die Einspeisung von Strom zu Zeiten von negativen Strompreisen (inkl. Mitteilungspflicht), die bisher nur für größere KWK-Anlagen galten. Schließlich wird ein Standortwechsel einer KWK-Anlage künftig wie eine Änderung der Eigenschaften behandelt, die eine Änderung der Zulassung erfordert.

Anpassung der Förderung von Netzen und Speichern

Darüber hinaus enthält das KWKG 2025 einige Neuregelungen für die Förderung von Wärme- und Kältenetzen sowie Wärme- und Kältespeichern. Künftig werden aufgrund europarechtlicher Vorgaben die Energieeffizienzanforderungen verschärft. Des Weiteren werden die Begriffe der „Wärme aus erneuerbaren Energien“ und der „unvermeidbaren Abwärme“ dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) angeglichen. Der spezielle Begriff der „industriellen Abwärme“ im KWKG erfährt durch die Ersetzung durch den Begriff der „unvermeidbaren Abwärme“ eine Modifizierung. Gleichgestellt wird Wärme mit entsprechenden Herkunftsnachweisen sowie Wärme aus thermischer Abfallbehandlung. Dies ist künftig für den Wärmenetzausbau zu beachten. Darüber hinaus wurde die Förderhöchstgrenze auf 50 Mio. Euro pro Projekt angehoben.

Übergangsregelung

Die Neuregelungen des KWKG gelten grundsätzlich nur für KWK-Anlagen und Wärme- / Kältenetze, die ab dem 01. April den Dauerbetrieb (wieder-)aufnehmen bzw. in Betrieb gesetzt werden. Für Bestandsanlagen und -netze gilt weiterhin das KWKG 2023.

Ansprechpartner*innen: Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel/Dr. Heiner Faßbender/Johanna Riggert/Matthias Petersen

PS: Wenn Sie sich für die näheren Inhalte der Novelle des KWKG interessieren, informieren wir Sie gerne in unserem Webinar „KWKG 2025 – kurz und knapp“.

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